finanzierung

Förderung der Jugendarbeit

Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
(SGB VIII), vom 26 Juni 1990

 § 74 Förderung der freien Jugendhilfe

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,

2.die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,

3.gemeinnützige Ziele verfolgt,

4.eine angemessene Eigenleistung erbringt und

5.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt, neben und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit und Jugendbildungsstätten einschließen.

bundesmittel / bundesjugendplan

Wie in den Ländern, wird auch auf Bundesebene die Jugendarbeit über einen Jugendplan gefördert - den Bundesjugendplan. Die Antragstellung erfolgt in der Regel über die Landesjugendämter oder die Bundesverbände an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zum einen werden aus dem Bundesjugendplan die Bundesverbände mit ihren vielfältigen Aufgaben gefördert, was in weiten Zügen den Inhalten der Landesjugendpläne entspricht. Herausragend ist die Förderung von Modell- und Forschungsprojekten in der Jugendarbeit, also der Bereich innovativer Maßnahmen.

Zum anderen werden Projekte mit bundesweiter Bedeutung gefördert, insbesondere im Rahmen der Jugendsozialarbeit und der Jugenhilfe, also auch freie Träger und Bundeszusammenschlüsse (bspw. Die AG Club, AG für Jugendhilfe und diverse Bundesarbeitsgemeinschaften).

Förderung internationaler Jugendbegegnungen

Herausragende Bedeutung für die örtlichen Träger der Jugendarbeit hat die Förderung internationaler Jugendbegegnungen. Verschiedenste Formen der internationalen Jugendarbeit werden, zum Teil mit erheblichen Mitteln, gefördert. Angefangen von einfachen Jugendbegegnungen und Seminaren, reicht das Förderspektrum bis zu MitarbeiterInnenaustausch und Praktika. Es gilt dabei regelmäßig, daß inhaltliche Tiefe mit höheren Tagessätzen belohnt wird. Förderfähig sind sowohl Auslandsmaßnahmen, als auch die sogenannten Reverse - Programme im Inland und multilaterale Projekte.

Grundsätzlich gilt für alle Träger, die über einen Bundesverband organisiert sind, das Zentralstellenverfahren, d. h. Antragstellung, wie auch Beratung und Abrechnung erfolgt über den Bundesverband, ggf. über die entsprechenden Landesverbände. Nur die Träger, die über keine Bundesstruktur verfügen, können über das Länderstellenverfahren, also die Landesjugendämter, gefördert werden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß es für Maßnahmen mit ausgewählten Partnerländern auch noch Fördermöglichkeiten über entsprechende bilaterale Jugendwerke, am bekanntesten das Deutsch - Französische Jugendwerk, gibt. Informationen hierzu auch über die Bundesverbände oder die Landesjugendämter.

landesmittel

Zur Zeit liegen nur für Hamburg Informationen vor. Informationen und Links zu anderen Bundesländern sollen folgen.